Das Wichtigste in Kürze
- Seit dem 28. Juni 2025 verpflichtet das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) viele private Anbieter zu barrierefreien digitalen Angeboten. Öffentliche Stellen sind über die BITV 2.0 schon länger verpflichtet.
- Ob Ihre Website als freier Träger unter das Gesetz fällt, hängt vor allem davon ab, ob Sie darüber Dienstleistungen elektronisch anbieten, etwa Anmeldungen, Buchungen oder Spenden mit Bezahlvorgang.
- Unabhängig von der Rechtslage erwarten Zuwendungsgeber und Ausschreibungen zunehmend barrierefreie Auftritte, und für Träger der Sozialen Arbeit gehört Zugänglichkeit zum eigenen Auftrag.
- Der geltende Standard ist die WCAG 2.1 auf Stufe AA. Ein erster Selbstcheck ist in einer Stunde möglich, ein belastbarer Nachweis braucht eine strukturierte Prüfung.
Wer ist gesetzlich zur Barrierefreiheit verpflichtet?
Die kurze Antwort: Es kommt auf Ihre Trägerschaft und Ihr Angebot an.
Öffentliche Stellen, also Behörden und Einrichtungen, die überwiegend öffentlich finanziert und gesteuert werden, sind bereits seit Jahren verpflichtet: über das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG), die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) und die entsprechenden Landesgesetze. Für kommunale Träger und viele Anstalten öffentlichen Rechts ist barrierefreies Webdesign damit keine Frage des Ob mehr, inklusive der Pflicht zu einer Erklärung zur Barrierefreiheit auf der Website.
Private Anbieter, dazu zählen viele freie Träger als e.V. oder gGmbH, erfasst seit dem 28. Juni 2025 das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Es setzt den European Accessibility Act um und gilt für Dienstleistungen, die auf elektronischem Weg für Verbraucherinnen und Verbraucher erbracht werden. Eine Ausnahme gibt es für Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz. Einen guten Überblick über Anwendungsbereich und Pflichten gibt die Bundesfachstelle Barrierefreiheit.
Was bedeutet das für freie Träger konkret?
Eine reine Informations-Website ohne Buchungs- oder Bestellfunktion fällt in vielen Fällen nicht direkt unter das BFSG. Sobald Ihre Website aber mehr kann als informieren, ändert sich das Bild. Typische Beispiele aus der Praxis sozialer Träger:
- Online-Anmeldungen zu Angeboten, Kursen oder Veranstaltungen
- Buchungs- oder Terminvereinbarungsfunktionen
- Spendenformulare mit Bezahlvorgang
Dazu kommt die praktische Ebene, die für viele Träger schneller relevant wird als die juristische: Zuwendungsgeber, Kostenträger und öffentliche Ausschreibungen fragen Barrierefreiheit zunehmend als Kriterium ab. Wer nachweisen kann, dass der eigene Auftritt die Anforderungen erfüllt, hat einen Vorteil, der sich direkt auf Bewilligungen und Aufträge auswirken kann.
Und schließlich das Landesrecht: Einige Bundesländer stellen an geförderte oder beliehene Träger eigene Anforderungen an digitale Zugänglichkeit. Ein Blick in die Förderbescheide und die Gleichstellungsgesetze Ihres Bundeslandes lohnt sich, in Niedersachsen etwa in das NBGG.
Welche Anforderungen muss eine barrierefreie Website erfüllen?
Der internationale Maßstab ist die Web Content Accessibility Guideline (WCAG) 2.1 auf Konformitätsstufe AA, in Europa verankert über die Norm EN 301 549. Die Richtlinie ordnet alle Anforderungen vier Prinzipien zu, die sich auch ohne Technikwissen greifen lassen:
- Wahrnehmbar: Inhalte müssen für alle Sinne zugänglich sein. Bilder brauchen Alternativtexte, Videos brauchen Untertitel, Text braucht ausreichenden Kontrast zum Hintergrund.
- Bedienbar: Alle Funktionen müssen ohne Maus erreichbar sein, also vollständig per Tastatur, mit sichtbarem Fokus und ohne Zeitdruck.
- Verständlich: Klare Sprache, nachvollziehbare Navigation, Formulare mit beschrifteten Feldern und hilfreichen Fehlermeldungen.
- Robust: Der Code muss so sauber sein, dass assistive Technologien wie Screenreader ihn zuverlässig interpretieren können.
Für soziale Träger besonders relevant: Diese Prinzipien betreffen nicht nur Menschen mit dauerhafter Behinderung. Auch wer mit dem Smartphone in der Bahn liest, nach einer Operation nur eine Hand nutzen kann oder schlicht älter wird, profitiert von jeder dieser Anforderungen.
Warum ist Barrierefreiheit für soziale Träger mehr als eine Pflicht?
Für Träger der Kinder- und Jugendhilfe, der Eingliederungshilfe und für Kitas gibt es einen Grund, der schwerer wiegt als jede Rechtsnorm: die eigene Zielgruppe. In Deutschland leben nach Angaben des Statistischen Bundesamts rund 7,9 Millionen Menschen mit einer anerkannten Schwerbehinderung. Menschen mit Behinderungen, Angehörige, Adressatinnen und Adressaten der eigenen Angebote gehören zum Kern derer, die die Websites sozialer Träger nutzen. Ein Träger, der Inklusion im Leitbild führt, dessen Website aber für Screenreader nicht bedienbar ist, hat eine Lücke zwischen Anspruch und Auftritt.
Barrierefreiheit zahlt zusätzlich auf Ziele ein, die jeder Träger hat: Barrierefreie Websites sind in der Regel schneller, klarer strukturiert und besser durch Suchmaschinen erfassbar. Klare Überschriftenstruktur, beschriebene Bilder und verständliche Sprache helfen denselben Systemen, die über Ihre Sichtbarkeit bei Google und in KI-Assistenten entscheiden. Auch die Aktion Mensch weist in ihrem Grundlagen-Ratgeber darauf hin, dass Barrierefreiheit allen Besucherinnen und Besuchern zugutekommt.
Und nicht zuletzt: Wer Fachkräfte gewinnen will, wird auch von Bewerberinnen und Bewerbern mit Beeinträchtigungen gefunden und beurteilt. Eine zugängliche Website ist ein sichtbares Signal, wie ernst ein Träger Teilhabe im eigenen Haus nimmt.
Wie finden Sie heraus, ob Ihre Website die Anforderungen erfüllt?
Für einen ersten, ehrlichen Eindruck brauchen Sie kein Prüflabor. Vier Tests, die Sie heute selbst machen können:
- Tastatur-Test: Legen Sie die Maus weg. Erreichen Sie mit der Tab-Taste jeden Menüpunkt, jeden Link, jedes Formularfeld? Sehen Sie dabei immer, wo Sie gerade sind?
- Kontrast-Test: Ist Text auch bei hellem Licht und für Menschen mit Sehbeeinträchtigung lesbar? Die Entwicklertools gängiger Browser zeigen Kontrastwerte objektiv an.
- Zoom-Test: Vergrößern Sie die Seite auf 200 Prozent. Bleibt alles lesbar und bedienbar, ohne dass Inhalte verschwinden oder überlappen?
- Alt-Text-Test: Tragen Ihre Bilder Beschreibungen, die auch ohne das Bild verständlich machen, was zu sehen ist?
Automatisierte Prüfwerkzeuge wie WAVE oder Google Lighthouse finden einen Teil der technischen Probleme kostenlos. Sie ersetzen keine vollständige Prüfung, denn viele Barrieren, etwa unverständliche Formularfehler oder fehlende Struktur, erkennt nur ein strukturierter Test durch Menschen. Als belastbarer Nachweis hat sich in Deutschland der BITV-Test etabliert.
Wie gehen Sie am besten vor?
Barrierefreiheit ist kein Projekt für eine Nacht, aber auch kein Fass ohne Boden. In der Praxis bewährt sich diese Reihenfolge:
- Bestandsaufnahme: Selbstcheck plus automatisierte Prüfung, bei Bedarf ergänzt um eine fachliche Begutachtung. Ergebnis ist eine priorisierte Mängelliste.
- Schnelle Wirkung zuerst: Kontraste, Alternativtexte, Formular-Beschriftungen und Fokus-Sichtbarkeit lassen sich oft ohne Redesign beheben und beseitigen die häufigsten Hürden.
- Strukturelles im Zuge des nächsten Relaunches: Navigation, Seitenstruktur und Templates werden dann barrierefrei neu aufgesetzt, das ist deutlich wirtschaftlicher, als eine alte Struktur nachträglich umzubauen.
- Dranbleiben: Jede neue Seite, jedes neue PDF und jeder neue Beitrag kann neue Barrieren einführen. Ein kurzer Prüfschritt im Redaktionsablauf hält das Niveau.
Wie wir diesen Weg mit Trägern gehen, von der ersten Analyse bis zur laufenden Pflege, beschreiben wir auf unserer Seite zur digitalen Barrierefreiheit.
Häufige Fragen
Seit wann gilt die Pflicht zur Barrierefreiheit?
Für öffentliche Stellen gilt sie über BGG und BITV 2.0 schon seit Jahren. Für private Anbieter von elektronischen Verbraucher-Dienstleistungen gilt das BFSG seit dem 28. Juni 2025. Eine allgemeine Schonfrist für Websites gibt es nicht.
Gilt das BFSG auch für kleine Träger?
Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz sind bei Dienstleistungen ausgenommen. Viele Träger liegen über dieser Grenze. Und unabhängig vom Gesetz gilt: Förderpraxis und Zielgruppe sprechen auch bei kleinen Trägern für Barrierefreiheit.
Reicht ein Overlay-Tool, um die Website barrierefrei zu machen?
Nein. Overlay-Werkzeuge legen eine Bedienschicht über die Seite, beheben aber die Ursachen im Code nicht. Fachverbände und Prüfstellen erkennen sie nicht als Nachweis an, und für viele Nutzerinnen und Nutzer assistiver Technologien verschlechtern sie die Bedienbarkeit sogar.
Was droht bei Verstößen gegen das BFSG?
Die Marktüberwachungsbehörden können Anbieter zur Nachbesserung auffordern und Dienstleistungen im Ernstfall untersagen. Je nach Verstoß sind Bußgelder von bis zu 100.000 Euro möglich. Dazu kommt das Risiko wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen.
Müssen auch PDFs und Dokumente barrierefrei sein?
Ja, Dokumente gehören zum digitalen Angebot. Gerade bei sozialen Trägern stecken viele Informationen in PDFs, von Anmeldebögen bis zu Konzeptionen. Neue Dokumente sollten von vornherein barrierefrei erstellt werden, für Bestandsdokumente hilft eine Priorisierung nach Nutzungshäufigkeit.
Welcher Standard muss erfüllt werden?
Maßgeblich ist die WCAG 2.1 auf Stufe AA beziehungsweise die europäische Norm EN 301 549. Sie deckt Wahrnehmbarkeit, Bedienbarkeit, Verständlichkeit und technische Robustheit ab.
Von Anfang an barrierefrei geplant
Barrierefreiheit lässt sich nachrüsten, am wirtschaftlichsten ist sie aber, wenn sie von Beginn an mitgedacht wird. Wir entwickeln Websites für soziale Träger grundsätzlich barrierefrei, von der Struktur über Kontraste und Tastaturbedienung bis zu verständlicher Sprache, mit einem Team, das aus der Sozialen Arbeit kommt und die Anforderungen von Trägern kennt.
Wenn Sie wissen möchten, wo Ihre Website heute steht, schauen wir gemeinsam drauf.

