Barrierefreiheit
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September 8, 2026

Braucht unsere Website eine Barrierefreiheitserklärung?

Ob Ihr Träger eine Barrierefreiheitserklärung braucht, was hinein muss und wie ein anpassbares Muster aussieht, für mehr Vertrauen bei Eltern und Jugendamt.

7
min Lesezeit
Eine Mitarbeiterin erstellt am Schreibtisch die Barrierefreiheitserklärung für die Website

Das Wichtigste in Kürze

  • Öffentliche Stellen müssen laut Behindertengleichstellungsgesetz und BITV 2.0 eine Barrierefreiheitserklärung veröffentlichen, freie Träger nicht in derselben Form.
  • Für private Anbieter gelten unter dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) andere Informationspflichten, eine freiwillige Erklärung ist trotzdem sinnvoll.
  • Eine vollständige Erklärung braucht sechs feste Bestandteile, von der Konformitätsaussage bis zur Feedback-Möglichkeit.
  • Ohne jährliche Pflege verliert die schönste Erklärung schnell ihren Wert, veraltete Angaben schaden mehr, als sie nutzen.

Braucht unsere Website eine Barrierefreiheitserklärung?

Öffentliche Stellen sind nach dem Behindertengleichstellungsgesetz und der BITV 2.0 sowie der zugrunde liegenden EU-Richtlinie 2016/2102 verpflichtet, eine Barrierefreiheitserklärung zu veröffentlichen. Freie Träger der Kinder- und Jugendhilfe, der Eingliederungshilfe oder von Kitas sind private Anbieter und fallen stattdessen unter das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), das andere Informationspflichten zur Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen vorsieht, aber keine Erklärung im selben Sinn verlangt.

Der Unterschied liegt vor allem in der Verbindlichkeit der Form: Öffentliche Stellen müssen die sechs im nächsten Abschnitt genannten Bestandteile in genau dieser Form veröffentlichen, private Anbieter unter dem BFSG informieren eher im Rahmen von Produktinformationen und Vertragsunterlagen. Für die tägliche Arbeit vieler Träger ist diese Unterscheidung zunächst zweitrangig, weil sich beide Wege inhaltlich stark ähneln.

Ein Beispiel aus der Praxis: Nimmt Ihr Träger im Rahmen einer Beleihung hoheitliche Aufgaben wahr, etwa bei bestimmten Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe, kann das die Einordnung ändern. Für die meisten freien Träger ohne eine solche Sonderkonstruktion bleibt es bei der Einordnung als privater Anbieter unter dem BFSG.

Trotzdem veröffentlichen wir bei unseren Projekten Erklärungen freiwillig, dazu unten mehr. Ob Ihr Träger im Einzelfall doch zu einer öffentlichen Stelle im Sinne des Gesetzes zählt, etwa über eine Beleihung, eine Förderkonstruktion oder eine besondere Trägerschaft, lassen Sie im Zweifel rechtlich prüfen.

Was muss in eine Barrierefreiheitserklärung hinein?

Eine vollständige Erklärung, wie sie öffentliche Stellen nach BITV 2.0 veröffentlichen müssen und wie sie sich auch als Vorlage für eine freiwillige Erklärung eignet, enthält sechs feste Bestandteile.

  • Stand der Vereinbarkeit: eine klare Aussage, ob die Website vollständig, teilweise oder nicht mit den Anforderungen vereinbar ist.
  • Nicht barrierefreie Inhalte: eine Auflistung der bekannten Ausnahmen mit kurzer Begründung, zum Beispiel ältere PDF-Dokumente oder eingebettete Drittanbieter-Inhalte.
  • Erstellungs- und Aktualisierungsdatum: wann die Erklärung erstellt und zuletzt überprüft wurde.
  • Feedback-Möglichkeit: eine konkrete Kontaktmöglichkeit für Besucherinnen und Besucher, die auf Barrieren stoßen.
  • Durchsetzungsverfahren: ein Hinweis auf das Schlichtungsverfahren, in Deutschland bei der Schlichtungsstelle nach dem BGG.
  • Prüfmethode: ob die Einschätzung auf einer Selbstbewertung, einem externen Test oder einer Kombination beruht.

Auch wenn Sie als freier Träger nicht zur Veröffentlichung verpflichtet sind, orientieren Sie sich an genau dieser Struktur, wenn Sie sich für eine freiwillige Erklärung entscheiden. Das macht Ihre Angaben vergleichbar mit denen öffentlicher Stellen und erleichtert es Prüfstellen, Kooperationspartnern oder Zuwendungsgebern, sich schnell zu orientieren.

Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit stellt Hintergrundinformationen bereit, an denen sich auch freie Träger orientieren können.

Wie sieht ein Muster für soziale Träger aus?

Das folgende Muster ist ein neutraler Textbaustein zum Anpassen, kein Rechtstext und kein Ersatz für eine fachliche Prüfung.

Nutzen Sie das Muster als Ausgangspunkt für ein kurzes Gespräch im Team: Wer kennt die tatsächlichen Ausnahmen auf Ihrer Website am besten, und wer beantwortet eingehendes Feedback künftig verlässlich? Erst wenn diese Fragen geklärt sind, füllen Sie die Platzhalter aus.

Muster (bitte an Ihre Einrichtung anpassen):

  • „[Name des Trägers] ist bemüht, seine Website im Einklang mit den Anforderungen der Barrierefreiheit zugänglich zu machen."
  • „Diese Website ist [vollständig / teilweise / nicht] mit den geltenden Anforderungen vereinbar. Nicht barrierefreie Inhalte sind: [Auflistung mit Begründung]."
  • „Diese Erklärung wurde am [Datum] erstellt und zuletzt am [Datum] aktualisiert. Die Einschätzung beruht auf [Selbstbewertung / externem Test]."
  • „Wenn Ihnen Barrieren auffallen, wenden Sie sich bitte an [Name, E-Mail, Telefon]."
  • „Sollten Sie mit unserer Antwort nicht zufrieden sein, können Sie sich an die zuständige Schlichtungsstelle wenden."

Ersetzen Sie alle Platzhalter, bevor Sie die Erklärung veröffentlichen, und lassen Sie den Text von jemandem gegenlesen, der Ihre Website tatsächlich getestet hat, statt ihn unverändert von einer anderen Organisation zu übernehmen.

Wo gehört die Erklärung auf die Website?

Üblich und sinnvoll sind zwei Zugänge gleichzeitig: ein Link im Footer, der auf jeder Seite sichtbar ist, und eine eigene Unterseite, auf der die vollständige Erklärung steht. So finden auch Besucherinnen und Besucher, die über eine Unterseite auf Ihre Website gelangen, die Erklärung ohne Umweg über die Startseite.

Verlinken Sie die Erklärung zusätzlich von der Kontaktseite. Achten Sie darauf, dass der Link selbst gut lesbar beschriftet ist, etwa als „Barrierefreiheit" oder „Erklärung zur Barrierefreiheit", statt als unklares Symbol ohne Text.

In den meisten Content-Management-Systemen lässt sich ein solcher Footer-Link einmal im globalen Template pflegen, sodass er automatisch auf jeder Unterseite erscheint, auch auf neu angelegten. Das nimmt Ihnen die Sorge, den Link bei künftigen Seiten zu vergessen.

Mehr zur praktischen Umsetzung von Barrierefreiheit auf Trägerwebsites finden Sie auf unserer Leistungsseite Barrierefreiheit.

Wie halten Sie die Erklärung aktuell?

Eine Erklärung ist kein einmaliges Dokument. Prüfen Sie sie mindestens einmal jährlich sowie nach jedem Relaunch oder größeren Website-Update, etwa wenn ein neues Anmeldeformular oder ein neuer Bereich hinzukommt.

Legen Sie intern fest, wer für die Aktualisierung zuständig ist, zum Beispiel die Person, die auch die Website redaktionell betreut. Ein fester Termin im Jahreskalender, etwa im Zusammenhang mit der Konzeptions- oder Qualitätsentwicklung, verhindert, dass die Erklärung in Vergessenheit gerät.

Viele Träger führen ohnehin einen jährlichen Rhythmus für die Überprüfung von Konzeptionen oder Schutzkonzepten. Es spricht einiges dafür, die Barrierefreiheitserklärung in denselben Turnus aufzunehmen, statt einen weiteren, isolierten Termin zu schaffen, der leicht in Vergessenheit gerät.

Welche Fehler sehen wir am häufigsten?

Vier Fehler wiederholen sich in der Praxis auffällig oft.

  • Veraltete Angaben: Die Erklärung nennt einen Stand von vor mehreren Jahren, obwohl sich die Website seither verändert hat.
  • Copy-Paste ohne Prüfung: Der Text wurde von einer anderen Organisation übernommen, ohne die eigene Website tatsächlich zu testen.
  • Fehlender Kontakt: Es gibt keine konkrete Ansprechperson für Feedback, nur einen allgemeinen Verweis auf das Impressum.
  • Nur als PDF: Die Erklärung liegt ausschließlich als PDF-Dokument vor, das selbst nicht barrierefrei ist, statt als zugängliche HTML-Seite.

Jeder dieser Fehler lässt sich mit wenig Aufwand vermeiden, wenn eine Person die Verantwortung für die Erklärung dauerhaft übernimmt. Nehmen Sie sich die eigene Erklärung deshalb regelmäßig noch einmal so vor, als würden Sie sie zum ersten Mal lesen.

Was bringt die Erklärung über die Pflicht hinaus?

Auch ohne gesetzliche Pflicht schafft eine ehrliche Erklärung Vertrauen. Eltern, Kostenträger und Kooperationspartner sehen, dass sich Ihr Träger mit dem Thema auseinandergesetzt hat, statt es zu ignorieren. Bei Ausschreibungen und Förderanträgen kann eine veröffentlichte Erklärung ein Unterscheidungsmerkmal gegenüber Trägern sein, die das Thema noch gar nicht angefasst haben, gerade weil Zuwendungsgeber Barrierefreiheit zunehmend als Kriterium abfragen. In öffentlichen Vergabeverfahren tauchen entsprechende Nachweise inzwischen regelmäßig als Zuschlagskriterium oder Mindestanforderung auf, prüfen Sie die jeweilige Ausschreibung im Zweifel genau.

Eine Erklärung ersetzt keine technische Prüfung. Wie Sie Ihre Website selbst auf die Anforderungen der WCAG hin testen, zeigt unsere Checkliste zur Barrierefreiheit Ihrer Website, und ob überhaupt eine Pflicht zur Barrierefreiheit besteht, klärt unser Beitrag zur gesetzlichen Pflicht für soziale Träger.

Häufige Fragen

Gilt das BFSG auch für kirchliche oder gemeinnützige Träger?

Das BFSG unterscheidet nicht nach Rechtsform, sondern danach, ob eine Leistung unter den Anwendungsbereich des Gesetzes fällt. Ob Ihr Angebot betroffen ist, hängt vom Einzelfall ab, lassen Sie das im Zweifel rechtlich prüfen. Entscheidend ist immer die konkrete Dienstleistung, nicht das Etikett Ihrer Organisation.

Was passiert, wenn wir keine Erklärung veröffentlichen?

Für private Anbieter unter dem BFSG gelten andere Regeln als für öffentliche Stellen ohne BITV-Erklärung. Da sich die Rechtslage im Einzelfall unterscheidet, empfehlen wir, offene Fragen mit einer fachkundigen Stelle zu klären.

Muss die Erklärung von einer Fachstelle geprüft werden?

Nicht zwingend, aber eine externe Prüfung, etwa nach BITV-Test-Methodik, erhöht die Verlässlichkeit Ihrer Angaben deutlich gegenüber einer reinen Selbsteinschätzung. Gerade wenn die Erklärung auch nach außen Vertrauen schaffen soll, lohnt sich der zusätzliche Aufwand. Ohne jede Prüfung bleibt die Erklärung sonst eine Behauptung ohne Beleg.

Reicht ein Hinweis im Impressum statt einer eigenen Seite?

Ein Hinweis allein reicht nicht. Nutzerinnen und Nutzer sollten die vollständige Erklärung über einen eigenen, klar erkennbaren Link erreichen, nicht nur über einen Nebensatz im Impressum.

Wie oft müssen Sie die Erklärung aktualisieren?

Aktualisieren Sie die Erklärung mindestens einmal jährlich sowie zusätzlich nach jedem Relaunch oder jeder wesentlichen Änderung an der Website. So bleibt der genannte Stand der Vereinbarkeit realistisch.

Was, wenn Sie Teile Ihrer Website noch nicht barrierefrei anbieten können?

Nennen Sie die betroffenen Inhalte konkret, begründen Sie die Ausnahme kurz und benennen Sie nach Möglichkeit, bis wann eine Verbesserung geplant ist. Das wirkt vertrauenswürdiger als ein pauschaler Ausschluss ohne Erklärung.

Brauchen Sie die Erklärung auch, wenn Sie vor allem PDFs veröffentlichen?

Ja. PDFs zählen zu den Inhalten, die häufig unter „nicht barrierefrei" gelistet werden, wenn sie nicht geprüft und angepasst wurden, das gehört in die Erklärung.

Barrierefreiheit ohne Umwege umsetzen

Wir unterstützen soziale Träger dabei, Barrierefreiheit auf der eigenen Website nachvollziehbar umzusetzen und zu dokumentieren, mit unserem Team aus der Sozialen Arbeit, das Trägerstrukturen aus eigener Erfahrung kennt.

Wenn Sie Ihre Erklärung oder Ihre Website gemeinsam mit uns durchgehen möchten, sprechen Sie uns an.

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